LEG – lohnt sich eine Lokale Energiegemeinschaft für Kleinproduzenten?

LEG – lohnt sich eine Lokale Energiegemeinschaft für Kleinproduzenten?

Ich habe mich über Monate beim EW nach einer LEG erkundigt – und nach der Rechnung entschieden, es zu lassen. Eine ehrliche Analyse.

Seit 2026 ist es in der Schweiz möglich, als PV-Produzent den selbst erzeugten Strom direkt an Nachbarn zu verkaufen – ohne das Netz des Energieversorgers zu umgehen, aber mit reduzierten Netzgebühren. Das Modell heisst Lokale Energiegemeinschaft (LEG).

Die Idee klingt attraktiv: Statt meinen Solarstrom für 7.5 Rp ins Netz einzuspeisen, verkaufe ich ihn direkt an den Nachbarn – und der zahlt dank tieferer Netzgebühren weniger als beim EW. Aber lohnt sich das wirklich, wenn man die Zahlen genau anschaut?

Was ist eine LEG?

Bei einer LEG schliessen sich ein oder mehrere PV-Produzenten mit Abnehmern zusammen. Der Solarstrom wird über das bestehende Netz geliefert – der Abnehmer zahlt einen Solartarif direkt an den Produzenten, plus reduzierte Netzgebühren (–40% auf die Netznutzung) an den Netzbetreiber. Ob der Gesamtpreis tiefer ist als ohne LEG, hängt vom vereinbarten Solartarif ab – die Netzgebühren-Reduktion ist aber in jedem Fall ein Vorteil.

💡 Voraussetzungen für eine LEG Alle Teilnehmer müssen im gleichen Versorgungsgebiet des Netzbetreibers liegen. Der Netzbetreiber muss die LEG einrichten. Wie das Modell für dein EW aussieht und was es kostet, lässt sich auf lokalerstrom.ch nachschauen und mit dem dortigen Tarifrechner durchrechnen.

Meine Ausgangslage

Ich betreibe in Oberurnen eine 18 kWp PV-Anlage mit zwei Speichersystemen (total 21.5 kWh). In den letzten Jahren habe ich jährlich rund 11'000–12'000 kWh produziert, davon ca. 5'700–6'300 kWh ins Netz eingespeist. Zwei direkte Nachbarn kämen als Abnehmer in Frage – realistisch gerechnet je ca. 1'000 kWh/Jahr, total 2'000 kWh über die LEG.

Was zahlt der Abnehmer – mit und ohne LEG?

Basis: TBGN-Tarife 2026, Sommer, 50% HT / 50% NT, 1'000 kWh/Jahr, mein Solartarif 13 Rp/kWh (inkl. MwSt.).

Kostenposition Ohne LEG Mit LEG
Energie HT (500 kWh) 500 × 15.24 Rp = CHF 76.20 500 × 13 Rp = CHF 65.00
Energie NT (500 kWh) 500 × 12.65 Rp = CHF 63.25 500 × 13 Rp = CHF 65.00
Netznutzung HT (500 kWh) 500 × 15.94 Rp = CHF 79.70 500 × 9.56 Rp = CHF 47.80 (–40%)
Netznutzung NT (500 kWh) 500 × 11.40 Rp = CHF 57.00 500 × 6.84 Rp = CHF 34.20 (–40%)
Grundpreis (12 Monate × CHF 10.81) CHF 129.72 CHF 129.72
Total pro Jahr CHF 439.57 CHF 375.42
Ersparnis Abnehmer CHF 64.15 / Jahr

* In beiden Fällen gleich: Systemdienstl. + Reserve CHF 7.30 | Solidarzuschlag CHF 0.50 | Flexibilitätsbonus –CHF 2.20 | Abgaben Gemeinde CHF 3.20 | Netzzuschlag EnG CHF 24.90

Was verdiene ich als Produzent mehr?

Position Betrag
Einspeisung heute (2'000 kWh × 7.5 Rp) CHF 150 / Jahr
Einspeisung LEG (2'000 kWh × 13 Rp) CHF 260 / Jahr
Mehreinnahmen pro Jahr + CHF 110 / Jahr

Was kostet die Einrichtung?

Kostenposition TBGN (exkl. MwSt.) Betrag
Initialisierung LEG CHF 650
Aufsetzen Messpunkt Abnehmer (2 × CHF 30) CHF 60
Aufsetzen PV-Anlage CHF 50
Total Initialkosten CHF 760

Dazu kämen bei Übernahme der Rechnungsstellung durch das EW CHF 4/Monat pro Messpunkt sowie CHF 0.02/kWh Inkasso. Diese Kosten entfallen, wenn man die Abrechnung selbst macht – was zulässig ist, sofern die Abnehmer einem vertrauen. Die Messdaten werden vom EW im SDAT-Format auf 15-Minuten-Ebene geliefert, daraus lässt sich eine eigene HT/NT-Abrechnung erstellen.

Amortisation

Bei CHF 110 Mehreinnahmen pro Jahr und CHF 760 Initialkosten dauert es knapp 7 Jahre bis die Einrichtungskosten amortisiert sind – und das nur wenn man die Abrechnung selbst macht und in dieser Zeit keine Mutationen anfallen. Jede Mutation kostet extra: CHF 70 pro Messpunkt Abnehmer, CHF 120 pro Produktionsanlage.

Was sagt die ElCom dazu?

Weil das EW trotz Anfragen seit November 2025 die Gebühren monatelang nicht kommunizierte, wandte ich mich an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom). Die Antwort war aufschlussreich: Gemäss Art. 19g Abs. 3 StromVV sind Netzbetreiber verpflichtet, allfällige Gebühren unverzüglich mitzuteilen. Als ich das EW im April 2026 auf diese gesetzliche Mitwirkungspflicht hinwies, antworteten sie prompt am 30. April – dem letzten Tag der der von mir gesetzten Frist.

Zur Frage ob die Gebühren überhaupt zulässig sind und wie hoch sie sein dürfen: Die ElCom bestätigt, dass die Gebühren dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen müssen – also kostenorientiert sein müssen. Es gibt aber aktuell keine klare Rechtsgrundlage was zulässig ist. Deshalb läuft derzeit eine Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 – die voraussichtlich festlegen wird wie hoch die Gebühren maximal sein dürfen. Bis dahin können Betroffene die Gebühren auf dem Rechtsweg anfechten.

Es gibt übrigens EW die für die Einrichtung einer LEG über CHF 1'000 verlangen – und solche die gar nichts verrechnen. Es kommt offenbar darauf an wie offen ein EW gegenüber neuen Modellen ist, respektive wie stark es am bestehenden Geschäftsmodell festhalten will. Das hiesige EW liegt mit CHF 760 eher im oberen Bereich – für einen Kleinproduzenten mit 2 Abnehmern ist es jedenfalls zu viel.

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